KFZ Werkstatt Frechen – AGB Vermietung
unser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Allgemeinen Vermietbedingungen
von der
Autostation GmbH
Zur Mühle 2 – 4
50226 Frechen
Telefon 02234-966650
Telefax 02234-9666526
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I. Miete
Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste.
Kosten für Kraftstoff und Betankungsservice gehen zu Lasten des Mieters, sofern nicht anders Vereinbart, zahlt der Mieter je gemietetem Kalendertag für die ersten 50 km einen Betrag von 0,15 Eurocent und für darüber hinaus gehende km einen Betrag von 0,30 Eurocent. Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen für die der Vermieter in Anspruch genommen wird. Die Autostation erhebt dafür als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von € 10,00. Ebenso trägt der Mieter etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz. Für die Zahlung sonstiger Gebühren ist ausschließlich der Mieter des PKW bzw. der Fahrer des PKW verantwortlich.
II. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit der Autostation GmbH am vereinbarten Ort während der Öffnungszeiten der Autostation zurückzugeben. Diese sind Mo – Fr von 08:00 – 17:00 Uhr.
Wird das Fahrzeug nicht innerhalb der Öffnungszeiten der Autostation zurückgegeben, verlängert sich die Mietzeit automatisch bis zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wochenenden und Feiertage zählen dann ebenfalls. Die hierdurch anfallenden Gebühren hat der Mieter des Pkw zu tragen.
III. Zahlung
Bei Anmietung ist eine Anzahlung zu leisten, die von der Autostation unter Berücksichtigung von Mietdauer und Fahrzeug, Mietpreis, Mehr-km, ausgewählten Zusatzprodukten und Serviceleistungen ermittelt wird. Der Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Soweit der Mietpreis aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung kreditiert wird, ist er jedoch sofort nach Zugang der jeweiligen Rechnung fällig. Nach Verzugseintritt wird für jede Mahnung eine Gebühr von € 10,00 erhoben. Kommt der Mieter in Verzug, beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mind. aber 6 % jährlich. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassobüros erforderlich, so hat der Mieter die dadurch entstandenen Kosten zu tragen, sofern er nicht erkennbar zahlungsunfähig oder unwillig war und auch sonst keine Einwendungen gegen den Anspruchsgrund erhoben hat.
IV. Reservierung, Übernahme und Abbestellung
Reservierungen sind nur unverbindlich. Das Fahrzeug ist spätestens 1 Std. nach der vereinbarten Zeit zu übernehmen, danach ist die Autostation an die Reservierung nicht mehr gebunden. Abbestellungen müssen spätestens 24 Std. vor Mietbeginn erfolgen. Geschieht das nicht, ist ein Tagesgrundpreis zu zahlen, es sei denn, das Fahrzeug konnte anderweitig vermietet werden.
V. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer gelenkt werden, sofern diese das festgesetzte Mindestalter von 23 Jahren erreicht, und das Höchstalter von 65 Jahren nicht überschritten haben, sowie im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sind. Die Fahrer sind Erfüllungsgehilfen des Mieters.
VI. Verbotene Nutzung
Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden:
a. zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings,
b. auf für den öffentlichen Verkehr nicht frei zugänglichen Gelände
c. zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen,
d. zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind,
e. zur Weitervermietung,
f. für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur innerhalb Europas gestattet.
In den Ländern Großbritannien, Irland, Italien, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn Albanien, Balearen, Baltische Republiken, Bulgarien, Griechenland, Island, Kanaren, Korsika, Kroatien, Malta, Rumänien, Sardinien, Sizilien, Türkei und den sonstigen Nachfolgestaaten von Jugoslawien und der UdSSR ist die Benutzung untersagt.
VII. Reparaturen & Pannen
Bleibt das Fahrzeug liegen, so ist die Autostation per Telefon zu informieren 02234-966650. Für die Vororthilfe ist der ADAC zu verständigen Telefon 0180 – 2 22 22 22 oder 089 – 22 22 22.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preise von € 50,- ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung der Autostation in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt die Autostation gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.
VIII. Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schadensfällen
Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden sofort die Polizei zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat die Autostation, selbst bei geringfügigen Schäden, unverzüglich einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
IX. Haftung des Mieters
Bei Unfallschäden, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Fahrzeuges oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß dieser Bedingungen haftet der Mieter für die Reparaturkosten mit mindestens 1.000,00 Euro je Schadensfall, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich Restwert. Daneben haftet der Mieter auch für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und eine Verwaltungskostenpauschale.
Eine weitere Haftungsbefreiung kann mit der Autostation KFZ Werkstatt Frechen nicht vereinbart werden.
Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch eine unsachgemäße Behandlung und/oder Bedienung des Fahrzeuges, etwa durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung oder durch das Ladegut entstanden sind. Die Selbstbeteiligung für PKW je Schaden beträgt 1.000,00 Euro. Der Mieter haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder zu verbotenem Zweck entstehen. Hat der Mieter vorsätzlich Unfallflucht begangen oder eine seine Obliegenheiten verletzt, haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Bei grobfahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet der Mieter in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Ferner haftet der Mieter voll, wenn er den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht er den Schaden grob fahrlässig, haftet er in einem die Schwere seines Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Bei Abschluss eines Teilkaskoschutzes haftet der Mieter insbesondere bei Glas,- und Haarwildschäden, Brand, Entwendung und Elementarschäden mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 Euro je Schaden. Sonst bleibt es bei der gesetzlichen Regelung.
X. Verjährung
Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadensersatzansprüche von der Autostation gegen den Mieter erst fällig, wenn die Autostation Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Fahrzeuges. Im Falle der Akteneinsicht wird die Autostation den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich benachrichtigen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
XI. Nichtraucher
Das Rauchen ist in allen Fahrzeugen strikt untersagt. Die Autostation ist berechtigt, in jedem Fall schuldhafter Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot durch den Mieter oder vom Mieter beförderter Dritter eine Schadenersatzpauschale für eine Fahrzeugreinigung in Höhe von € 80,00 geltend zu machen. Dem Mieter wird gestattet, nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.
XI. Haftpflichtversicherung
Für das Fahrzeug besteht eine Haftpflichtversicherung. mit einer maximalen Deckungssumme von € 5 Mio. für Sach- und Vermögensschäden, je geschädigter Person beschränkt auf € 1 Mio.
XII. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Ge-schäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Hinweis gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Der Verkäufer/Auftragnehmer wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht
verpflichtet.
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